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Unbenannt

Gärtnerisch genutzte Grundflächen

fallen nicht unter den Verbotszeitraum für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau.

"Für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ist der Begriff "gärtnerisch genutzte Grundfläche" entscheidend, denn diese Flächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum ..."


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