Unbenannt
Gärtnerisch genutzte Grundflächen
fallen nicht unter den Verbotszeitraum für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau.
"Für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ist der Begriff "gärtnerisch genutzte Grundfläche" entscheidend, denn diese Flächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum ..."